Förderung autonome Fahrzeuge 2026 | 14 Mio. € bis 15.10.2026

Förderung autonome Fahrzeuge 2026: 14 Millionen Euro für Kommunen, Stadtwerke und Busunternehmen

Antragsfrist: 1. September bis 15. Oktober 2026. Wer autonome Minibusse, Linienfahrzeuge oder Güterfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen beschaffen oder nachrüsten will, hat nur ein kurzes Zeitfenster. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) stellt über die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) bis zu 14 Millionen Euro bereit – als nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.

Genau dieser Schritt vom Pilotprojekt in den Regelbetrieb ist die Stelle, an der viele Kommunen, ÖPNV-Aufgabenträger, Stadtwerke und private Busunternehmen derzeit stocken: Die Technik ist da, der Rechtsrahmen in Deutschland ist vergleichsweise weit, aber die Investition in Fahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen bleibt teuer. Der neue Förderaufruf senkt genau diese Hürde.

Worum geht es beim BMV-Förderaufruf „autonome Fahrfunktionen“?

Der offizielle Titel lautet „Unterstützende Maßnahmen zur Ausrüstung und Beschaffung von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen“. Der Aufruf datiert vom 31. August 2026. Ziel ist nicht eine weitere Versuchsstrecke, sondern die Einführung, der Ausbau und die dauerhafte Etablierung autonomer Fahrzeuge im öffentlichen Personen- und Güterverkehr.

Bundesverkehrsminister Steffen Bilger bringt die politische Linie auf den Punkt:

  • Autonomes Fahren soll Mobilität neu denken – vor allem in ländlichen Regionen und städtischen Randlagen.
  • Gleichzeitig sollen Güterkraftverkehrsunternehmen dem Fahrpersonalmangel und dem steigenden Transportbedarf begegnen.

Der Bund will damit Deutschland als Leitmarkt für die Mobilität der Zukunft stärken und Modellregionen für autonomes Fahren weiterentwickeln.

Gefördert wird nicht die PowerPoint-Strategie, sondern das Fahrzeug, das im Linienverkehr, im Linienbedarfsverkehr oder im Güterverkehr auf öffentlichen Straßen dauerhaft fährt.



Wer ist antragsberechtigt – und wer nicht?

Der Aufruf ist bewusst auf die Akteure zugeschnitten, die öffentliche Verkehrsleistungen verantworten oder Güter im öffentlichen Raum bewegen.

Antragsberechtigt im ÖPNV sind unter anderem:

  • Kommunen und kommunale Gebietskörperschaften
  • ÖPNV-Aufgabenträger
  • rechtsfähige Zweckverbände und Verkehrsverbünde
  • kommunale und private Verkehrsunternehmen mit Genehmigung nach §§ 2, 9 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Voraussetzung: Die Fahrzeuge erbringen Leistungen im Linienverkehr (§ 42 PBefG), in Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG), im Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) oder im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach VO (EG) 1370/2007.

Antragsberechtigt im Güterkraftverkehr sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland und Tätigkeitsbereich nach §§ 1 und 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), sofern die geförderten Fahrzeuge regelmäßig im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden.

Nicht gefördert werden Privatpersonen und Anbieter, die mit den Fahrzeugen gewerbliche oder individualisierte Beförderungen außerhalb des ÖPNV anbieten – etwa Ride-Hailing- oder Robotaxi-Dienste, die nicht in den öffentlichen Personennahverkehr eingebunden sind. Auch laufende Insolvenz- oder Schutzschirmverfahren schließen eine Zuwendung aus.

Dieser Ausschluss ist strategisch wichtig: Wer Robotaxis als Ergänzung zum ÖPNV denkt, muss sie fest in Linien-, Bedarfs- oder On-Demand-Verkehre der Kommune bzw. des Verkehrsunternehmens einbinden. Reine kommerzielle Inselangebote fallen nicht unter diesen Aufruf.

Was wird gefördert – und was bleibt außen vor?

Förderfähig sind investive Maßnahmen an Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen nach §§ 1d ff. Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dazu zählen insbesondere:

  • die Beschaffung von Fahrzeugen, die bereits mit autonomen Fahrsystemen ausgestattet sind
  • die Beschaffung von Fahrzeugen, die Hersteller oder Drittanbieter nachträglich mit autonomen Fahrfunktionen ausgerüstet haben
  • die Umrüstung vorhandener Fahrzeuge
  • Leasing- und vergleichbare Modelle – allerdings nur die investiven Umrüstungsausgaben, nicht die Leasingraten

Gefördert werden Vorhaben im Regelbetrieb und im Erprobungsbetrieb, wenn der dauerhafte Einsatz danach gesichert ist. Für Erprobungen ist eine Erprobungsgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) erforderlich.

Nicht förderfähig sind unter anderem:

  • Infrastruktur wie Leitstellen oder digitale Umfeldinfrastruktur
  • reine Softwarelizenzen
  • Studien, Gutachten und Beratung
  • laufende Betriebsausgaben (Personal, Energie, Versicherung, Wartung, Connectivity)
  • Leasingraten und Finanzierungskosten
  • Sonderausstattungen, die für den autonomen Betrieb nicht zwingend nötig sind

Wer also hofft, mit dem Aufruf eine gesamte digitale Betriebsleitstelle oder ein Beratungsmandat zu finanzieren, plant am Fördergegenstand vorbei. Der Bund bezuschusst das Fahrzeug – nicht das gesamte Betriebssystem drumherum.

Wie hoch ist die Förderung für autonome Fahrzeuge?

Die Zuwendung ist eine nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben. Den Rest trägt der Antragsteller.

Beihilferechtlich gelten Deckel:

  • bis zu 750.000 Euro je Antragsteller nach der DAWI-De-minimis-Verordnung
  • bis zu 300.000 Euro je Antragsteller nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung

Beide Grenzen beziehen sich auf einen Drei-Jahres-Zeitraum und berücksichtigen verbundene Unternehmen. DAWI-De-minimis kommt nur infrage, wenn ein gültiger Betrauungsakt vorliegt, die geförderte Tätigkeit eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist und die Zuwendung ausschließlich dieser Verpflichtung dient. Der Betrauungsakt muss bereits bei Antragstellung vorliegen.

Zusätzlich gilt eine Zweckbindung: Die geförderten Fahrzeuge müssen dauerhaft eingesetzt werden. Hersteller müssen eine technische Lebensdauer bzw. Garantie von mindestens drei Jahren nach Inbetriebnahme zusichern. Service, Wartung und Ersatzteilversorgung in Deutschland sind für denselben Zeitraum vertraglich zu sichern. Lieferkettentransparenz nach der europäischen Sorgfaltspflichten-Richtlinie bzw. dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ebenfalls nachzuweisen.

Pro Antragsteller ist nur ein Antrag zulässig – dieser darf aber mehrere Fahrzeuge umfassen. Eine Aufteilung desselben Fahrzeugpakets auf mehrere Anträge derselben juristischen Person ist unzulässig.

Warum der Aufruf für Kommunen und ÖPNV-Betriebe jetzt relevant ist

Viele Stadtwerke, Busunternehmen und Aufgabenträger kennen das Muster: Linien werden ausgedünnt, Randzeiten und ländliche Ortsteile sind kaum noch wirtschaftlich zu bedienen, und der Fahrermangel im ÖPNV verschärft das Angebot statt es zu verbessern. Autonome Minibusse und Fahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen setzen genau an diesen Stellen an:

  • Feinerschließung in Stadtteilen und Ortslagen, die der klassische Dieselbus nicht mehr trägt
  • On-Demand- und Linienbedarfsverkehre als Ergänzung zum starren Fahrplan
  • Entlastung bei Schicht- und Randzeiten, in denen Personal fehlt
  • Modellregionen, mit denen sich Kommunen als Standort für die Mobilität der Zukunft positionieren

Der Förderaufruf ist damit kein Technikspiel. Er ist ein Instrument, um vorhandene Angebotslücken zu schließen, ohne sofort die volle Investitionssumme aus dem kommunalen Haushalt oder dem Defizitausgleich des Verkehrsunternehmens zu ziehen.

Wer in der Region Bonn, Rhein-Sieg oder im Kölner Süden plant, sollte den Aufruf nicht isoliert sehen: Er greift nur, wenn Fahrzeugkonzept, Genehmigungslage nach PBefG und AFGBV, Betriebsmodell und Zweckbindung zusammenpassen. Die Gesetze und Vorschriften für autonomes Fahren in Deutschland sind dabei kein Hemmschuh, sondern die Voraussetzung, überhaupt förderfähig zu sein.

Checkliste: Was Entscheider vor dem 15. Oktober 2026 klären sollten

Die Frist ist kurz. Ein vollständiger Antrag über das Portal easy-Online braucht Vorarbeit, die in vielen Häusern länger dauert als die verbleibenden Kalendertage.

1. Träger und Rechtsform klären
Wer stellt den Antrag? Kommune, Aufgabenträger, Zweckverband oder Verkehrsunternehmen? Bei DAWI-De-minimis: Liegt ein gültiger Betrauungsakt vor?

2. Einsatzzweck festziehen
Linienverkehr, Sonderform, Linienbedarfsverkehr oder Güterverkehr? Ohne klaren PBefG- oder GüKG-Bezug wird der Antrag angreifbar.

3. Fahrzeugkonzept und Herstellerbindung
Neues Fahrzeug, Umrüstung oder Leasing? Wer liefert die autonomen Fahrfunktionen? Ist eine Dreijahresgarantie, Service in Deutschland und Lieferkettentransparenz vertraglich darstellbar?

4. Genehmigungspfad
Welche Genehmigungen nach StVG, AFGBV, PBefG und BOKraft fehlen noch? Für Erprobungsbetrieb: KBA-Erprobungsgenehmigung. Fehlende Genehmigungen müssen mit Zeitplan hinterlegt werden.

5. Interoperabilität
Der Aufruf verlangt Kompatibilität mit relevanten europäischen Standards, etwa VDV-Schnittstellen, ITxPT oder EBSF. Isolierte Insellösungen erschweren die Bewilligung.

6. De-minimis-Historie
Alle Beihilfen der letzten drei Jahre – inklusive verbundener Unternehmen – zusammenstellen. Sonst droht eine falsche Rechtsgrundlage oder eine Kürzung.

7. Ein Antrag, mehrere Fahrzeuge
Paket schnüren statt Stückeln. Die Bewilligungen erfolgen im Haushaltsjahr 2026; förderfähig sind nur Ausgaben im Bewilligungszeitraum.

Antragsunterlagen umfassen unter anderem Formsatz-Erklärung, Vorhabenbeschreibung, De-minimis- oder DAWI-De-minimis-Erklärung sowie bei Bedarf eine Vollmacht. Die BAV stellt Infoblatt und Checkliste bereit. Anträge laufen über das Förderportal easy-Online.

Typische Fehler, die Anträge scheitern lassen

  • Beratung und Konzeptarbeit als Fördergegenstand einplanen. Beides ist ausdrücklich nicht zuwendungsfähig.
  • Robotaxi-Idee ohne ÖPNV-Einbindung. Der Aufruf schließt individualisierte Verkehre außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs aus.
  • Leasingraten beantragen. Gefördert wird die investive Umrüstung, nicht die monatliche Rate.
  • Infrastruktur mitdenken und mitrechnen. Leitstelle, 5G-Strecke oder Depot-Digitalisierung gehören nicht in diesen Antrag.
  • Betrauungsakt nachreichen wollen. Für DAWI-De-minimis muss er bei Antragstellung vorliegen.
  • Zweckbindung unterschätzen. Drei Jahre dauerhafter Einsatz, Service und Garantie sind keine Formalie, sondern Bewilligungsvoraussetzung.

Strategische Einordnung für Vorstände, Werkleitungen und Kommunalpolitik

14 Millionen Euro sind bundesweit kein Konjunkturprogramm, das jede Flotte umstellt. Der Aufruf ist ein Selektionssignal: Wer ein belastbares Betriebsmodell hat, kann die Investitionshürde spürbar senken. Wer noch über „irgendwann ein Pilotprojekt“ spricht, wird die Frist verpassen.

Für Stadtwerke, ÖPNV-Betriebe, Busunternehmen, kommunale Planungsämter, Flottenbetreiber, MaaS-Anbieter sowie Banken und Sparkassen, die solche Vorhaben finanzieren, stellt sich dieselbe Reihenfolge:

  1. Welches konkrete Angebotslücke schließen autonome Fahrzeuge in unserer Region?
  2. Welcher Rechtsträger kann den Antrag stellen und die Zweckbindung tragen?
  3. Welches Fahrzeug- und Betriebskonzept ist bis zur Inbetriebnahme genehmigungsfähig?
  4. Reicht die Förderquote, um den Eigenanteil haushalts- und beihilferechtlich darzustellen?

Genau diese Reihenfolge ist der Unterschied zwischen einem vollständigen Antrag und einem politischen Wunsch. Der Förderaufruf belohnt Vorbereitung, nicht Absichtserklärungen.

Nächster Schritt für Entscheider

Wenn Ihre Kommune, Ihr Stadtwerk, Ihr Busunternehmen oder Ihr Verband prüft, ob dieser Aufruf zu Ihrem Betriebsmodell passt, lohnt eine klare Einordnung vor dem 15. Oktober 2026: Förderfähigkeit, PBefG-Anbindung, Fahrzeugkonzept und realistischer Zeitplan.

Ludwig Brackmann arbeitet mit Entscheidern aus Kommunen, Stadtwerken, ÖPNV-Betrieben, Busunternehmen, Planungsämtern, Flotten und Finanzinstituten an genau dieser Weichenstellung – vom Impuls-Vortrag für Politik und Verwaltung bis zum Robotaxi-Workshop mit priorisiertem Handlungsfahrplan.

Kontakt: robotaxi@ludwigbrackmann.de

Quellen und weiterführende Links

Ähnliche Beiträge